Hilfe zur Firmengründung

AUSZUG AUS DEM STRAFREGISTER (FÜHRUNGSZEUGNIS)

  • Wenn Sie tschechischer Staatsbürger sind oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik besitzen, reicht ein Auszug aus dem tschechischen Register aus – dies wird von unserem Notar erledigt (der Auszug ist im Preis der Firmengründung enthalten).
  • Wenn Sie EU-Bürger ohne ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik sind, wird dies in den meisten EU-Mitgliedstaaten von unserem Notar erledigt (außer in Italien, den Niederlanden und Portugal). Dies verlängert jedoch die Gründungszeit Ihres Unternehmens je nach Land um 1 bis 20 Tage (der Auszug ist in der Firmengründung enthalten).
  •  Wenn Sie ein Drittstaatsangehöriger sind (und keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben), benötigen Sie einen Auszug aus dem Strafregister Ihres Landes (mit einer amtlichen und beglaubigten Übersetzung). Um eine amtliche Übersetzung handelt es sich, wenn sie eine Person ausfertigt, die im Sachverständigen- und Dolmetscherregister eingetragen ist und diese amtliche Übersetzung muss mit einem runden Stempel versehen sein. Die Kosten für den Auszug und Übersetzung werden von Ihnen übernommen und die Gründung der Firma wird um diese Zeit verlängert.
  • HINWEIS – der Auszug muss immer aktuell sein (nicht älter als 1 Monat).

BEGLAUBIGUNG VON DOKUMENTEN IM AUSLAND

  • Klienten in der Slowakei können Dokumente von jedem Notar beglaubigen lassen. Gegenseitige Beglaubigungen von ČR x SR werden ohne weiteres anerkannt.
  • Kunden außerhalb der Tschechischen und Slowakischen Republik müssen die Dokumente von einer zuständigen Behörde des jeweiligen Staates beglaubigen lassen. Wenn die Tschechische Republik mit diesem Land ein bilaterales internationales Rechtshilfeabkommen geschlossen hat, besteht keine Notwendigkeit, etwas anderes zu tun (siehe zum Beispiel die oben genannten Kunden in der Slowakei).

    Ist dieser internationale Vertrag nicht abgeschlossen, muss man nach der amtlichen Beglaubigung die Urkunde mit einer höheren Form der Beglaubigung versehen, entweder durch die sogenannte Apostille, wenn die Staaten Mitglieder des Haager Übereinkommens sind (z. B. Großbritannien, Schweiz, Vereinigte Staaten, Deutschland , Österreich,…) oder durch sogenannte Superlegalisierung, d.h. Überprüfung der Behörde des jeweiligen Staates und der tschechischen Botschaft im jeweiligen Staat (z.B. Kanada).

    HINWEIS: Wenn Sie Ihre Unterschrift bei der tschechischen Botschaft im jeweiligen Land, beglaubigen lassen, wird die Unterschrift beglaubigt, als hätten Sie sie bei einem Notar in der Tschechischen Republik beglaubigt, und es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, oder Sie sollten die Dokumente in der Tschechischen Republik beglaubigen lassen.

GERICHTLICHE VOLLSTRECKUNG UND INSOLVENZ

  • Wenn einer der folgenden Punkte auf Sie (oder Partner) zutrifft, setzen Sie sich bitte zuerst mit uns in Verbindung.
  • Sie haben einen langfristigen Wohnsitz und / oder sind Staatsangehöriger und / oder stammen aus einem Risikoland oder einer Steueroase.
  • Sie und / oder Ihr bestehendes Unternehmen befinden sich in Vollstreckung oder Insolvenz.
  • Im Falle einer Zwangsvollstreckung empfehlen wir nicht, dass die Person als Partner in der Firma auftritt. Im Falle einer Insolvenz ist es nicht möglich, eine Gesellschaft über uns zu gründen. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich direkt an das Notariat zu wenden.